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Familienbeihilfe: Anspruch
Nach § 2 Abs 1 lit c FLAG hängt der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe davon ab, dass die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eintritt. In diesem Zusammenhang ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren. – (§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/16/0049)