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GesRZ 1, Februar 2017, Seite 5

BWG: Antrag auf Normprüfungsverfahren durch das BVwG

Mit Beschluss vom , W107 2118633-2, stellte das BVwG einen Antrag auf Normprüfungsverfahren gem Art 140 B-VG an den VfGH. In der Sache geht es um die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der FMA, die über ein Kreditinstitut eine Verwaltungsstrafe auf Grundlage von § 44 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG verhängt hatte. Nach § 99d BWG kann die FMA Verwaltungsstrafen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Personen, die einem Organ der juristischen Person angehören, gegen die Bestimmung des § 98 Abs 2 Z 11 BWG verstoßen haben. Der normierte Strafrahmen reicht gem § 99d Abs 3 BWG bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes. Für das betroffene Kreditinstitut wurde von der FMA auf dieser Grundlage eine maximale Strafe von zirka 4 Mio € errechnet (aber nicht ausgeschöpft). Das BVwG äußerte in seinem Beschluss Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung. Aufgrund der Höhe der angedrohten Geldstrafe gehöre die Sanktion in den „Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit“ und dürfe nach Art 91 B-VG daher nicht in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten fallen.

Rubrik betreut von: Georg Durstberger und Julia Nicolussi
Georg Durstberger, LL.M. (WU) und Mag. Julia Nicolussi sind Universitätsassistenten am Institut für Zivil- und Unternehmensr...
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