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VwGH: Im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig als Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit
Im Erkenntnis vom , Ra 2016/04/0098, hatte sich der VwGH mit der Publizität des Firmenbuches und deren Wirkung auf die GewO 1994 zu beschäftigen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Firmenbuch war als Geschäftszweig einer GmbH der An- und Verkauf von Liegenschaften eingetragen, wofür weder die GmbH noch der Geschäftsführer über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügten. Die Tätigkeit wurde seit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht mehr ausgeübt, dies wurde aber im Firmenbuch nicht eingetragen.
Gegen den Geschäftsführer wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Der VwGH bestätigte die Verwaltungsstrafe und führte dazu aus, dass gemäß GewO 1994 jede gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung bedarf. Der Ausübung der Tätigkeit gleichzuhalten ist das bloße Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis gem § 1 Abs 4 GewO 1994. Das Firmenbuch diene der Offenlegung von eintragungspflichten Tatsachen. Gem § 34 Abs 1 FBG sei jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch berechtigt. Eintragungen im Firmenbuch richten sich damit an die gesamte Öffentlichkeit. Ein im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig einer GmbH e...