Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 1, Februar 2017, Seite 61

Zum Rücktrittsrecht nach §§ 5 und 6 KMG

Ernst Brandl und Philipp Klausberger

§§ 1, 5 und 6 KMG

Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2003/71/EG

Art 22 und 29 der Verordnung (EG) Nr 809/2004

1. Wertpapierbezogene Informationen, die den „endgültigen Bedingungen“ vorbehalten werden dürfen, sind nicht prospektnachtragspflichtig.

2. Gegenstand der nicht genehmigungspflichtigen „endgültigen Bedingungen“ können nur bestimmte emissionsspezifische Angaben zu den Wertpapieren, nicht jedoch Angaben zum Emittenten sein.

(OLG Wien 2 R 237/14h; HG Wien 49 Cg 44/10b)

Die Klägerinnen sind Verbraucherinnen und kauften von der Beklagten, einer österreichischen Bank-AG, im Dezember 2006 „Dragon FX Garant“-Wertpapiere um 21.000 €. Emittentin dieser Schuldverschreibungen war die niederländische L. B.V. (im Folgenden: L-BV). Als Garantin der Rückzahlungsverpflichtung fungierte deren Muttergesellschaft L. Inc. (im Folgenden: L-Inc). Der Prospekt für die gegenständlichen Wertpapiere wurde von der L-BV, der L-Inc und der weiteren Konzerngesellschaft L. AG (im Folgenden: L-AG) gemeinsam herausgegeben. Dies geschah in Form eines Basisprospekts vom und Prospektnachträgen, die von der Irish Financial Services Regulatory Authority gebilligt wurden. Einschlägig ist...

Daten werden geladen...