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Abgabenhinterziehung
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt nach der Rechtsprechung des VwGH eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Darauf, ob eine Verjährungseinrede erhoben wurde, kommt es in diesem Zusammenhang – wie auch für die Beachtung des Ablaufs der Fünfjahresfrist – nicht an. – (§ 207 BAO), (Abweisung)
( 2010/13/0075)