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SWK 18, 20. Juni 2015, Seite 832

Haftungsverfahren

Aus § 248 BAO ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen kann. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenspruch (seine Höhe) abzusprechen. – (§ 248 BAO), (Abweisung)

( Ro 2014/16/0057)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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