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Haftungsverfahren
Aus § 248 BAO ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen kann. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenspruch (seine Höhe) abzusprechen. – (§ 248 BAO), (Abweisung)
( Ro 2014/16/0057)