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Kann die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG durch Ausbringung eines Fahrzeugs unterbrochen werden?
Oder sprechen ua die historische, verfassungs- und unionsrechtskonforme Interpretation dagegen?
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des UFS und den zumindest konkludenten Aussagen des VwGH entschied der VwGH, dass die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG mit jedem Ausbringen eines Fahrzeugs unterbrochen und bei jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginnt. In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, dass bei Anwendung der gebotenen Interpretationsmethoden diese Frist als nicht unterbrechbare reine Erledigungsfrist zur Erfüllung anfallender Zulassungsmodalitäten bis zur aufgetragenen Abgabe der ausländischen Kennzeichen zu verstehen ist. Diese Frage wird sich noch bei jenen anhängigen Fällen stellen, die nach der bis geltenden Rechtslage zu beurteilen sind.
1. Das Erkenntnis des VwGH
Der VwGH ging im Erkenntnis vom , 2011/16/0221, entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der Gegenbeweis zur Entkräftung der Standortvermutung im Inland gelungen sei, dahingestellt bleiben könne. Die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG sei wie die frühere Dreitagesfrist unterbrechbar und beginne mit jeder Wiedereinbringung neu zu laufen. Entscheidend für den VwGH war, dass der Gesetzgeber in den §§ 79 und 82 Abs 8 KFG auf denselben fristauslösenden Einbringungsvorgang abstell...