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Fremdvergleich als Tatbestandsmerkmal einer verdeckten Ausschüttung
(B. R.) – Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter oder dessen Angehörige als Aufwendungen im Rahmen eines zwischen Gesellschaft und Angehörigen bestehenden Vertragsverhältnisses oder als verdeckte Ausschüttung zugunsten dieses Gesellschafters zu erfassen sind, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Diese Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Verträgen nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs stellen allerdings keine besonderen – ungeschriebenen – Merkmale des steuergesetzlichen Tatbestands, sondern Beweiswürdigungsregeln dar. Der Fremdvergleich ermöglicht aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch zwischen der GmbH und dem Gesellschafter oder dessen Angehörigen stattgefunden hat. Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich im Einzelfall um eine verdeckte Ausschüttung handelt. Nach diesen Maßstäben ist die Ansicht, nach den Grundsätzen des Fremdverg...