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SWK 9, 20. März 2015, Seite 441

Grundlegende Änderungen im Profisport

Profisport in Zukunft nicht mehr gemeinnützig

Wilfried Krammer und Christoph Hofer

Der Wartungserlass vom , BMF-010219/0074-VI/4/2015, BMF-AV 2015/40, zu den Vereinsrichtlinien enthält tiefgreifende Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit von Profisportvereinen. Betreibt ein Verein einen Profibetrieb, so muss dieser in Zukunft ausgegliedert werden; andernfalls entfällt die steuerliche Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein.

1. Steuerliche Behandlung von Sportvereinen bisher

Die Förderung des Körpersports ist explizit als begünstigter Zweck in § 35 Abs 2 BAO genannt. Einschränkend wurde jedoch schon bislang von der Finanzverwaltung sowie von der Literatur die Meinung vertreten, dass nur der Amateursport förderungswürdig ist und die Förderung des Berufssports als Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke der Gemeinnützigkeit entgegensteht. Im Fall des Berufssports steht nicht mehr die Förderung der Allgemeinheit, sondern stattdessen das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten im Vordergrund.

Unter dem Druck der Sportverbände und Teilen der Politik wurde von der Finanzverwaltung in den Vereinsrichtlinien jedoch ausgeführt, dass im Fall von Sportvereinen so lange von förderungswürdigem Amateursport auszugehen ist, als die sportliche Betätigung zumindest nicht hinsichtlich des überwiegenden Teils der Personen, die zum Einsatz in den Mannschaften vorgesehen sind, um des Erwerbs willen erfolgt. Dies wäre dann der Fall, wenn für die Ausübung des Sports Bezüge in einer Höhe bezahlt werden, die für sich genommen die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichen würden. In der Verwaltungspraxis wurde diese Ausnahme sehr großzügig angewandt, sodass im Fall von Profivereinen bei zusätzlicher Unterhaltung von Jugend-, Senioren- und Amateurmannschaften trotz Vorliegens einer Profimannschaft die steuerliche Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins erhalten hat. Der Spielbetrieb von Profimannschaften war bisher als unentbehrlicher Hilfsbetrieb des Sportvereins anerkannt und daher weder körperschaftsteuer- noch umsatzsteuerpflichtig.

Mit dem Wartungserlass 2015 wurde nunmehr erstmals der Begriff „Profisportler“ anhand einer Einkunftsgrenze genau definiert, die Kriterien eines Profibetriebs eines Sportvereins wurden festgelegt, und darüber hinaus wurde festgehalten, dass Profisport nicht mehr als gemeinnützig anzusehen ist.

S. 442 2. Änderungen durch den Wartungserlass 2015

2.1. Definition der Profisportler

Profisportler sind nach dem Wartungserlass 2015 Personen, die für ihre sportliche Tätigkeit für den Sportverein vom Sportverein oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als 21.000 Euro pro Spielsaison erhalten. Wird unter der Spielsaison ein Spielerwechsel vorgenommen, ist für die Ermittlung der Einkunftsgrenze eine aliquote Einkunftsermittlung vorzunehmen, wobei nur die Beschäftigung für den jeweiligen Verein maßgeblich ist.

In die Ermittlung dieser Betragsgrenze sind neben dem Monatsbezug (Fixum) auch variable Entgeltbestandteile (zB Leistungsprämien, Punkteprämien etc), Sachbezüge sowie Vergütungen von Sponsoren/Ausrüstern (Vergütungen aufgrund der Rechteeinräumung, zB Schuhrecht) einzubeziehen, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen. Fremdübliche Vergütungen, die vom Verein für andere Funktionen im Verein (zB Jugendtrainer) bezahlt werden, sind bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze nicht zu berücksichtigen, da sie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Profisportler stehen. Die Tragung der Kosten von Trainingslagern und Wettkämpfen, insbesondere Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten, stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug der Sportler dar und ist auch nicht bei der Einkunftsgrenze zu berücksichtigen.

Ebenso sind fremdübliche Vergütungen von Dritten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen, nicht zu berücksichtigen. Demnach sind Entgelte aus Sponsorenverträgen, die direkt zwischen dem Sportler und dem Sponsor geschlossen werden, und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein stehen, nicht in die Einkunftsgrenze einzubeziehen.

Beispiel

Ein Fußballer hat sich gegenüber einem Sponsor vertraglich verpflichtet in den Saisonen 2017/2018 bis 2018/2019 die Fußballschuhe des Sponsors zu verwenden, unabhängig davon, für welchen Verein der Fußballer spielt. Da das vom Fußballer vereinnahmte Sponsorenentgelt nicht unmittelbar mit seiner sportlichen Tätigkeit für den Verein in Zusammenhang steht, wird dieses bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze nicht berücksichtigt.

2.2. Einzelsportarten

Im Bereich der Einzelsportarten (zB Leichtathletik, Tennis, Skisport, Schwimmen, Segeln, Rodeln, Billard etc), ergeben sich für Vereine keine Änderungen, sofern nicht überwiegend Profisportler tätig werden. Dies soll auch gelten, wenn die Einzelsportart als Team, Staffel, Paar, Doppel oder Formation durchgeführt wird (zB Paartanz, Formationstanz, Tennis-Doppel). Die steuerlichen Auswirkungen im Einzelsport treffen, wie bisher, im Wesentlichen den Sportler selbst.

2.3. Mannschaftsspielsportarten

Hingegen können sich im Bereich der Mannschaftsspielsportarten auch unmittelbare steuerliche Folgen für den Gesamtverein ergeben. Als Mannschaftsspielsportarten gelten nur solche, die ausschließlich als Mannschaft (zB Fußball, Eishockey, Basketball, Volleyball etc) ausgeführt werden können und die ein Zusammenspiel von mehr als zwei Spielern erfordern. Sofern diese Sportarten als Doppel ausgeführt werden (zB Beachvolleyball), zählen sie nicht zu den Mannschaftsspielsportarten.

Begründet wird die Differenzierung zwischen Einzelsportarten und Mannschaftsspielsportarten damit, dass Mannschaftsspielsportarten eine dichtere Organisation aufweisen und Profis idR auf Dauer beschäftigt werden. Des Weiteren erfolge die Finanzierung S. 443 mit Werbeeinnahmen, die aufgrund der höheren Öffentlichkeitswirkung in wesentlichem Ausmaß mit der professionellen Sportausübung in direktem Zusammenhang stehen. Nach dem Wartungserlass 2015 führt das Vorliegen eines professionellen Sportbetriebs (Profibetrieb) zu einem Gewerbebetrieb bzw zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs 3 BAO, der für die steuerliche Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins schädlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Profisportler durch den Verein selbst oder im Wege der Arbeitsgestellung beschäftigt werden.

2.4. Definition des Profibetriebs

Ein Profibetrieb liegt vor, wenn die Anzahl der einsetzbaren Profispieler (Vergütungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein von > 21.000 Euro pro Saison), die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in diesen Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern. Freundschaftsspiele werden bei der Beurteilung des Vorliegens eines Profibetriebes nicht berücksichtigt. Die Rechtsfolgen – Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit für den Gesamtverein – treten nach Ende der Saison in der erstmals die Kriterien eines Profibetriebs erfüllt sind, mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres ein (siehe dazu das zusammenfassende Beispiel unter Punkt 2.5.).

2.5. Vermeidung des Verlusts der Begünstigung

Der Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins kann vermieden werden, wenn nach Ende der Saison, in der erstmals die Kriterien eines Profibetriebs vorliegen, dieser bis spätestens zu Beginn des folgenden Kalenderjahres ausgegliedert wird. Dabei kommen folgende zwei Varianten in Betracht:

2.5.1. Variante 1: Gründung eines Zweigvereins oder Bildung eines eigenen Rechnungskreises

Der Verein gründet einen nicht gemeinnützigen Zweigverein und überträgt in diesen den Profibetrieb. Der Zweigverein hat das bisher steuerbefreite Vermögen des Profibetriebs mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die noch im steuerbefreiten Vereinsbereich gewachsenen stillen Reserven bleiben daher auch nach Überführung in den Zweigverein steuerfrei.

Eine Ertragsbesteuerung anlässlich der Vermögensübertragung findet nicht statt. Der den Profibetrieb führende Zweigverein unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Zu beachten gilt es, dass Hauptvereine und Zweigvereine bei der abgabenrechtlichen Beurteilung gemeinsam zu betrachten sind. Der Wartungserlass 2015 führt diesbezüglich aus, dass für den Zweigverein eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs 2 BAO auf Antrag zu gewähren ist. Wird daher ein Begünstigungsbescheid gemäß § 44 Abs 2 BAO für den Zweigverein beim zuständigen Finanzamt beantragt, bleibt die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten, obwohl es sich bei dem Zweigverein um einen begünstigungsschädlichen Betrieb handelt.

Alternativ zur Gründung eines Zweigvereins kann der Profibetrieb auch innerhalb des Vereins innerorganisatorisch getrennt in einem eigenen Rechnungskreis geführt werS. 444 den. Auch bei der rechnungskreismäßigen Trennung kommt es nach § 18 Abs 2 iVm § 18 Abs 3 KStG steuerneutral zu einer Aufwertung bisher nicht steuerhängiger Wirtschaftsgüter auf den gemeinen Wert. Auch in diesem Fall muss für den rechnungskreismäßig getrennten Profibetrieb eine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO beantragt werden, wodurch die Steuerpflicht (siehe dazu Punkt 3.) auf den Profibetrieb beschränkt wird.

Für Leistungsbeziehungen zwischen dem Zweigverein bzw rechnungskreismäßig getrennten Profibetrieb und dem Amateurbereich bzw Restverein gilt der Fremdvergleichsgrundsatz.

Variante 1 kann nur von Vereinen gewählt werden, die sich überwiegend mit dem Nicht- Profisport (Jugend- und Amateurarbeit) beschäftigen und ihre Ressourcen (Budget, Trainer, Betreuer etc) überwiegend in diesen Bereichen einsetzen.

2.5.2. Variante 2: Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft

Als zweite Variante besteht die Möglichkeit, den Profibetrieb unter Anwendung des Art III UmgrStG in eine nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaft einzubringen. Der Wartungserlass 2015 verweist hierbei auf die UmgrStR, Rz 712 f, womit ebenfalls klargestellt wird, dass das bisher im Vereinsbereich steuerbefreite Vermögen des Profibetriebes auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft steuerneutral auf den gemeinen Wert aufzuwerten ist.

Steht der Profibetrieb hinsichtlich Größe und Verteilung des Vereinsbudgets, der Umsatzrelation und der Bindung der Humanressourcen (Trainer, Betreuer etc) im Vordergrund, ist zwingend die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen.

In typisierender Betrachtungsweise wird festgehalten, dass bei Fußballvereinen mit einer Bundesligalizenz (dh Vereinen mit einer Mannschaft in einer der beiden höchsten Spielklassen) nur eine Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft in Betracht kommt. In unteren Klassen soll die Bildung eines eigenen Rechnungskreises (Variante 1) ausreichen. Im Fall des Aufstiegs in die Fußballbundesliga wird dem Verein eine Frist von drei Jahren zur Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft eingeräumt.

Für andere Mannschaftsspielsportarten ist oben angeführte typisierende Betrachtungsweise nicht anzuwenden, sondern rein darauf abzustellen, ob die Ressourcen überwiegend im Profi- oder Amateurbereich eingesetzt werden.

Die Neuregelung betrifft auch Dachverbände (zB ÖFB, Bundesliga etc), da deren Gemeinnützigkeit daran gebunden ist, dass alle von ihnen betreuten Unterverbände/Vereine gemeinnützig sind. Die bloße Teilnahme von Vereinen mit Profibetrieb an Meisterschaften oder Cupbewerben der Verbände, begründet für den jeweiligen Verband noch keinen Profibetrieb. Hingegen können die Auswahlmannschaften der Verbände (zB Nationalmannschaften) einen Profibetrieb darstellen, sofern die unter Punkt 2.4. erläuterten Kriterien erfüllt werden. Dabei sind nur jene Vergütungen heranzuziehen, die der Sportler für seine Tätigkeit für den Verband erhält.

Zusammenfassendes Beispiel – Verein in der Fußball-Regionalliga

Die Spielberichte der Saison 2016/2017, die im Juni 2017 endet, sehen alle ein Maximum von 16 einsetzbaren Spielern vor. In der Ligameisterschaft werden 30 Pflichtpartien gespielt. Die Kriterien eines Profibetriebes sind erfüllt, wenn zumindest 241 (30 Spiele x 16 Spieler im Spielbericht = 480) der in den Spielberichten vermerkten Spieler Profis sind. Der Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit tritt in diesem Fall nach Ende der Saison (Juni 2017) mit Beginn des folgenden Kalenderjahres, somit mit , ein.

Um die steuerliche Gemeinnützigkeit für den Verein zu erhalten ist die Profimannschaft bis spätestens auszugliedern. Da der Verein über keine Bundesligalizenz verfügt, sollte die Gründung eines Zweigvereins oder die Bildung eines eigenen Rechnungskreises für den Profibetrieb ausreichend sein, sofern nicht die überwiegenden Ressourcen des Vereins im Profibereich eingesetzt werden.

S. 445 3. Steuerliche Auswirkungen

3.1. Körperschaftsteuer

Unabhängig von der gewählten Ausgliederungsvariante unterliegt der Profibetrieb künftig mit sämtlichen Gewinnen (zB aus Ticketverkäufen, Sponsoring etc) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die Befreiung für gemeinnützige Vereine gem § 5 Z 6 KStG bleibt für den Restverein nur bestehen, wenn der Profibetrieb rechtzeitig ausgegliedert wird.

3.2. Umsatzsteuer

Für den ausgegliederten Profibetrieb besteht ebenfalls unabhängig von der gewählten Ausgliederungsvariante Umsatzsteuerpflicht. Die für gemeinnützige Sportvereine bestehende unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 14 UStG kommt für Profibetriebe nicht zur Anwendung.

Finanziell vorteilhaft für den Profibetrieb wirkt sich jedenfalls die damit einhergehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus. Insbesondere könnten sich Großinvestitionen (zB Bau von Sportanlagen) durch einen vorsteuerabzugsberechtigten Profibetrieb leichter realisieren lassen.

Negative Effekte sind im Bereich des Ticketings zu erwarten, da Eintrittskarten nunmehr der Umsatzsteuer unterliegen. Anders als im Kunst und Kulturbereich sieht das UStG für den Sportbereich keinen begünstigten Umsatzsteuersatz vor, sodass der Verkauf der Eintrittskarten dem Normalsteuersatz unterliegt. Da die Zuschauer idR nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bleibt abzuwarten, ob ein Teil der Umsatzsteuer auf den Endverbraucher überwälzt werden kann oder zur Gänze zu Lasten des Profibetriebs gehen wird. Besonders hart werden Wiener Sportvereine getroffen, die schon bisher den Wiener Sportförderungsbeitrag in Höhe von 10 % der Ticketeinnahmen an die Stadtgemeinde Wien zu entrichten haben. Da der Sportförderungsbeitrag in die Bemessung der Umsatzsteuer einzuberechnen ist, resultiert eine beträchtliche Abgabenbelastung des Ticketpreises von rund 32 % (zB Netto-Ticketpreis ohne Sportförderungsbeitrag und USt = 90,90 Euro; zuzüglich 10 % Sportförderungsbeitrag = 100 Euro; zuzüglich 20 % USt = 120 Euro Bruttoverkaufspreis; Summe der Abgaben 29,09 Euro / Nettoverkaufspreis 90,09 Euro = Abgabenbelastung von rund 32 %).

Mit Einnahmeeinbußen ist auch im Bereich des Sponsorings zu rechnen, da nunmehr sämtliche durch den Profibetrieb erbrachten Werbeleistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die nunmehr anfallende Umsatzsteuer wird künftig für sämtliche Sponsoren aus dem Finanzbereich (zB Banken, Versicherungen etc) oder sonstige, nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (zB Glücksspielunternehmen) zum Kostenfaktor. Dass von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Sponsoren künftig aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis höhere Sponsorenbeiträge bezahlt werden, gilt als unwahrscheinlich.

3.3. Einkommensteuer/Lohnsteuer

Im Wartungserlass 2015 völlig unerwähnt bleibt die Rechtsfolge, dass mit dem Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Profibetriebs automatisch auch der Verlust der lohnsteuerlichen Begünstigung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen einherS. 446 geht. § 3 Abs 1 Z 16 EStG sieht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 540 Euro pro Monat, die von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) bezahlt werden, Steuerfreiheit vor. Grundsätzlich treffen die steuerlichen Änderungen primär die Träger der Lohnsteuer, die Profispieler selbst. Dennoch ist davon auszugehen, dass im Zuge neuer Vertragsverhandlungen der finanzielle Nachteil der Profispieler durch den Profibetrieb auszugleichen sein wird, wodurch erhebliche Mehrkosten (Lohnsteuer und Lohnnebenkosten) entstehen können.

Reisekostenpauschalen können künftig daher nur mehr vom Restverein an Spieler und Sportbetreuer im Jugend- und Amateurbereich steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Sozialversicherungsrechtlich waren bereits bisher nur Reisekostenentschädigungen für nebenberuflich tätige Sportler begünstigt.

Beispiel

Um den finanziellen Nachteil der Profisportler durch die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen auszugleichen, werden durch den Profibetrieb die laufenden Bezüge (vereinfachend zwölfmal im Jahr) erhöht. Geht man davon aus, dass sämtliche Profisportler dem 50%igen Grenzsteuersatz unterliegen und ihr Einkommen auch die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigt, muss der laufende Bezug somit um 1.080 Euro erhöht werden. Dabei unterliegt die Bezugserhöhung den Lohnnebenkosten (3 % Kommunalsteuer und 4,5 % Dienstgeberbeitrag).

Bei einem Profikader mit 20 Profispielern und 5 Betreuern resultiert somit ein Lohnsteuernachteil von rund 162.000 Euro (540,00 Euro x 25 x 12). Die durch die Lohnnebenkosten anfallenden Mehrkosten belaufen sich auf rund 26.800 Euro (1.080,00 Euro x 7,5 % x 25 x 12 + 540 Euro x 1,53 % x 25 x 12). In Summe resultiert daher ein Kostennachteil von rund 189.000 Euro pro Jahr.

3.4. Nichtabzugsfähigkeit von Gehältern über 500.000 Euro

Des Weiteren findet ab Ausgliederung auch das Abzugsverbot für Arbeits- und Werkleistungen von über 500.000 Euro jährlich gemäß § 20 Abs 1 Z 7 und Z 8 EStG iVm § 12 Abs 1 Z 8 KStG Anwendung. Im internationalen Vergleich werden insbesondere im Fußball in den europäischen Topligen idR Vergütungen jenseits der 500.000 Euro jährlich bezahlt. Durch die künftige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs unterliegen österreichische Vereine nunmehr international gesehen einem erheblichen Wettbewerbsnachteil.

3.5. Werbeabgabe

3.5.1. Paketwerbung

Die bisher in den Vereinsrichtlinien für gemeinnützige Sportvereine verankerte Befreiung von der Werbeabgabe, wenn ein Paket von Werbeleistungen erbracht wird, das sowohl werbeabgabepflichtige (zB Werbetafeln, Dressenaufschrift etc) als auch nicht werbeabgabepflichtige Leistungen (zB Autogrammstunden, Werbedurchsagen etc) umfasst, wird durch den Wartungserlass 2015 auch auf ausgegliederte Profibetriebe ausgedehnt.

S. 447 3.5.2. Internationale Sportveranstaltung

Die für gemeinnützige Sportvereine bestehende Befreiung von der Werbeabgabe bei internationalen Sportgroßereignissen ist künftig auch auf ausgegliederte Profibetriebe anzuwenden. Als Beispiele werden im Wartungserlass 2015 die Formel 1, die Ski-Weltmeisterschaft und internationale Tennisturniere genannt. Daraus ergibt sich, dass auch von internationalen Verbänden (zB UEFA) an Profibetriebe bezahlte Vergütungen im Rahmen der Zentralvermarktung internationaler Bewerbe (zB Europa League) nicht der Werbeabgabe unterliegen.

3.5.3. Ausschluss strategischer Kapitalgeber

Die werbeabgabenrechtlichen Begünstigungen kommen dem Profibetrieb nur zu, wenn sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar durch einen gemeinnützigen Verein gehalten werden und sich diese Anteile auch ausschließlich im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des gemeinnützigen Sportvereins befinden. Die Entwicklung international üblicher Strukturen, wie zB bei Bayern München oder Borussia Dortmund, wo der Profibetrieb auch über die Aufnahme von Fremdgesellschaftern finanziert wird, würde für einen österreichischen Profibetrieb zum sofortigen Verlust der werbeabgabenrechtlichen Begünstigung führen.

3.6. Einzelfragen

3.6.1. Abstellgebühren

Die von Fach-/Dachverbänden (zB ÖFB) an die Vereine bezahlten Abstellgebühren für die Teilnahme von Vereinssportlern in Verbandsmannschaften (zB Nationalmannschaft) unterliegen sowohl der Ertragsteuer als auch der Umsatzsteuer. Soweit der Fach- bzw Dachverband im Rahmen seines Profibetriebs tätig wird, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug.

3.6.2. Erträge aus internationalen Bewerben

Erträge aus internationalen Bewerben (zB Ticketing, Sponsoring) sowie aus inländischen Bewerben (zB Österreicher-Prämie, Ticketing etc) unterliegen ebenfalls der Ertrag- und Umsatzsteuer. Erbringen die teilnehmenden Profibetriebe gegenüber einem internationalen Verband Leistungen durch die Überlassung von Werbe- und Vermarktungsrechten (zB bei UEFA- und FIFA-Bewerben), bestimmt sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nach der Generalnorm gemäß § 3a Abs 6 UStG und liegt somit am Empfängerort (zB dem Sitz der UEFA und FIFA in der Schweiz). Die Leistungsortbestimmung gemäß § 3a Abs 6 UStG gilt selbst dann, wenn die Abrechnung dieser Leistungen über den österreichischen Fach-/Dachverband oder durch einen S. 448 ausgegliederten nicht gemeinnützigen Rechtsträger des Fach-/Dachverbands abgerechnet wird.

3.6.3. Ablösezahlungen

Ebenso sind Ablösezahlungen steuerpflichtig. Der umsatzsteuerliche Leistungsort für Spielertransfers bestimmt sich als sonstige Leistung danach, ob es sich beim aufnehmenden Verein um einen Unternehmer (§ 3a Abs 6 UStG; Empfängerort) oder Nichtunternehmer (§ 3a Abs 7 UStG; Unternehmerort) handelt.

3.6.4. Öffentliche Förderungen in Form von echten Zuschüssen

Der Wartungserlass 2015 stellt klar, dass echte Zuschüsse/Subventionen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts direkt an den ausgegliederten Profibetrieb gewährt werden, nicht umsatzsteuerbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zuschüsse/Subventionen aufgrund öffentlich rechtlicher Grundlage (zB Landtags- oder Gemeinderatsbeschluss) mit der Verpflichtung zur Weiterleitung an den ausgegliederten Profibetrieb gewährt werden. Ertragsteuerlich sind echte Zuschüsse und Subventionen als Einnahmen zu erfassen, die unter den Voraussetzungen des § 3 EStG steuerfrei sein können. Aus kapitalverkehrsteuerlicher Sicht wird festgehalten, dass die bloße Durchleitung von Zuschüssen/Subventionen vom gemeinnützigen Verein an den ausgegliederten Profibetrieb nicht gesellschaftsteuerbar ist.

Auf den Punkt gebracht

Mit dem Wartungserlass 2015 zu den Vereinsrichtlinien kommt es zu gravierenden Änderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit von Profisportvereinen. Betreibt ein Verein einen Profibetrieb, so muss dieser in Zukunft ausgegliedert werden.

Die Ausführungen im Wartungserlass 2015 sind erstmals ab dem Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Endet daher im Kalenderjahr 2016 die Saison und werden im Kalenderjahr 2016 die Kriterien eines Profibetriebs (vgl Punkt 2.4.) erfüllt, ist der Profibetrieb spätestens bis auszugliedern.

Aufgrund der organisatorischen Strukturen von Vereinen ist eine rechtzeitige Evaluierung und Umsetzung der notwendigen Schritte empfehlenswert (Einberufung einer Generalversammlung, Information der Mitglieder, Gründung eines Zweigvereins bzw Tochtergesellschaft etc).

VON MAG. WILFRIED KRAMMER UND DR. CHRISTOPH HOFER
3.6.4. Öffentliche Förderungen in Form von echten Zuschüssen3.6.4. Öffentliche Förderungen in Form von echten Zuschüssen

Mag. Wilfried Krammerist Steuerberater bei einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien. MMag. Dr. Christoph Hofer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei derselben Gesellschaft.

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