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SWK 9, 20. März 2015, Seite 487

DBA Liechtenstein: selbständige Arbeit

Der VfGH bringt in seinem Erkenntnis SV 2/2013 vom zum Ausdruck, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann einer liechtensteinischen festen Einrichtung zugeordnet werden können, wenn der Beschwerdeführer persönlich in Liechtenstein tätig wird und sich die Liechtenstein erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers auch funktional der festen Einrichtung zuordnen lassen. Daher ist davon auszugehen, dass der Kern der Tätigkeit eines österreichischen Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in der Beratung und Vertretung seiner Klienten vor den österreichischen Behörden besteht. Die Führung der Buchhaltung, die Vornahme der Lohnverrechnung oder die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen bilden dabei lediglich einen untergeordneten Teil der Beratungs- und Vertretungsleistungen eines Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters. Nicht maßgeblich ist, wo einzelne Hilfsaufgaben wie das Ausfüllen von Formularen oder das Erstellen von Steuererklärungen oder Jahresabschlüssen wahrgenommen werden, sondern wo der Kerninhalt des freiberuflichen Tätigkeitsfeldes verwirklicht wird und das wesentliche Unternehmerrisiko liegt. – (Art 7 DBA Liechtenstein), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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