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SWK 9, 20. März 2015, Seite 488

Rechtsgebühren

Der VwGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtsgebühr bejaht, dass § 33 TP 21 GebG eine allgemeine Vorschrift gegenüber Sonderbeständen, welche die Abtretung von Rechten im Besonderen regeln, darstellen könne. § 33 TP 21 GebG stellt jedoch keinen Auffangtatbestand dar, der bloß zur Anwendung gelangt, wenn eine Subsumtion unter eine andere Tarifpost nicht möglich ist. – (§ 33 TP 21 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/16/0023)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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