Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsgebühren
Der VwGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtsgebühr bejaht, dass § 33 TP 21 GebG eine allgemeine Vorschrift gegenüber Sonderbeständen, welche die Abtretung von Rechten im Besonderen regeln, darstellen könne. § 33 TP 21 GebG stellt jedoch keinen Auffangtatbestand dar, der bloß zur Anwendung gelangt, wenn eine Subsumtion unter eine andere Tarifpost nicht möglich ist. – (§ 33 TP 21 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/16/0023)