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Werbungskosten: berufliche Veranlassung
Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0040)