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SWK 22, 1. August 2014, Seite 979

Kapitaleinkünfte der Privatstiftung – richtige Eintragung in der Steuererklärung

Große Herausforderungen für die Praxis durch komplexe Ausgestaltung

Ernst Marschner

Die Steuererklärungsformulare für Privatstiftungen weisen einige Schwierigkeiten für das Eintragen von Kapitaleinkünften in die jeweils richtige Kennzahl auf. Dies liegt darin begründet, dass für bestimmte Kapitaleinkünfte ein Sondersteuerregime für Privatstiftungen besteht, das im Formular K 2 gesondert abgebildet ist. Daneben bestehen im Formular K 2 sowie seinem Nebenformular K 2kv gleichlautende Kennzahlen, die sich an andere Körperschaften (z. B. nicht gemeinnützige Vereine) richten, die ebenfalls das Formular K 2 verwenden. Der richtigen Eintragung von Kapitaleinkünften ist dieser Beitrag gewidmet.

1. Allgemeines

Die Erklärung von Kapitaleinkünften erfolgt durch die Privatstiftung sowohl im Teil 12 des Hauptformulars K 2 als auch im Subformular K 2kv, das nur für Kapitaleinkünfte geschaffen wurde. Sondervorschriften bestehen gemäß § 13 Abs. 2 KStG für inländische und bestimmte ausländische Dividenden sowie gemäß § 13 Abs. 3 KStG für Zinsen einschließlich Erträgen aus Investmentfonds, Kursgewinne und Derivate, die bei der natürlichen Person dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25 % unterliegen. Diese Einkünfte werden vorrangig im Teil 12 des Formulars K 2 eingetragen. Kapitaleinkünfte, für die keine Sonderbes...

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