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SWK 22, 1. August 2014, Seite 982

Behindertenfreibetrag bei eigenen Einkünften des Ehegatten

(A. B.) – Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund einer Behinderung des (Ehe-)Partners steht nur zu, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat bzw. der Ehegatte, sofern kein solcher Anspruch besteht, Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrags von 6.000 Euro ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind einzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie endbesteuert sind. Sie sind mit den Bruttobeträgen an Einnahmen, das heißt vor Abzug der Kapitalertragsteuer, anzusetzen. Depotgebühren und Kontoführungsspesen dürfen bei Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes nicht abgezogen werden ( RV/3100178/2014; Revision nicht zulässig).

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