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Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen – eine Frage der Gesellschafterqualifikation
Gesellschafter als Verbraucher oder Unternehmer
Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern können nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam abgeschlossen werden. So sind z. B. Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern erst über bereits entstandene Streitigkeiten und nicht vorweg möglich. In Gesellschaftsverträgen kann für die Streitbeilegung zwischen den Gesellschaftern auch eine Schiedsvereinbarung getroffen werden. Allerdings ist dabei für die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel zu prüfen, ob die Gesellschafter als Verbraucher oder Unternehmer zu qualifizieren sind. Mit der Frage der Qualifikation von Gesellschaftern als Unternehmer oder Verbraucher hatte sich der OGH in der Entscheidung vom , 6 Ob 43/13m, zu befassen. Dabei ging es um die Frage, ob die verbraucherrechtlichen Sonderbestimmungen für Schiedsvereinbarungen (§ 617 ZPO) auch auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden sind.
1. Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 582 Abs. 1 ZPO kann vor Streitentstehung über jeden vermögensrechtlichen Anspruch, der von ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, eine Schiedsvereinbarung geschlossen werden. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche können dann einer Schiedsvereinbarung unterworfen werden, wenn die Parteien darüber einen Vergleich schließen kö...