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Pensionsabfindung
Eine Pensionsabfindung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches voraus. Der Anspruch auf Pension, der schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die Rentenform als wesentliches Tatbestandsmerkmal in sich trägt, kann erst mit dem Zeitpunkt entstehen, in dem der mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist. Eine Anwartschaft auf eine künftige Pension ist dem Pensionsanspruch nicht gleichzusetzen. – (§ 67 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/13/0099)