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Neues zum Einbringungsvermögen und Behandlung von Liegenschaftsvermögen im Zuge von Umgründungen
Die wichtigsten Aussagen im Wartungserlass zu Art. III UmgrStG
Vor Kurzem hat das BMF den UmgrStR-Wartungserlass zu den Artikeln I, II und III UmgrStG veröffentlicht. Da die UmgrStR zu Art. III UmgrStG vor mehreren Jahren zum letzten Mal substanziell überarbeitet wurden, ist die Wartung zu Art. III UmgrStG im Jahr 2013 entsprechend umfangreich ausgefallen. Dieser Beitrag geht auf die im ersten Teil der Einbringungen getroffenen Aussagen (Rz. 500 bis 640 UmgrStR) ein. Es werden insbesondere die Aussagen zum Einbringungsvermögen und zu den Liegenschaften dargestellt.
1. Einbringungsvermögen
In Rz. 646 UmgrStR wird festgehalten, dass es grundsätzlich keine Beschränkung hinsichtlich der Person des Einbringenden gibt. Einbringender kann somit jeder Rechtsträger sein, der wirtschaftlicher Eigentümer eines begünstigten Vermögens i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG ist. In diesem Zusammenhang ist auf Rz. 804 UmgrStR zu verweisen, wonach durch die Einbringung der übernehmenden Körperschaft zumindest das wirtschaftliche Eigentum am Einbringungsvermögen verschafft werden muss. Kommt es im Zuge der Einbringung zu einer tatsächlichen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die übernehmende Körperschaft, schadet das Fehlen einer Anerkenntnisvereinbarung mit dem zivilrechtlichen Eigentümer nicht.
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