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SWK 36, 20. Dezember 2013, Seite 1506

Gleichengelder im Zivil- und Steuerrecht

Trinkgeld für Bauarbeiter

Christoph Wiesinger

Wer kennt nicht das Bäumchen am Dachfirst, mit dem gezeigt wird, dass der Rohbau seine endgültige Höhe erreicht hat? Weniger bekannt ist vielleicht, dass der Bauherr den beteiligten Mitarbeitern im Zuge der Gleichenfeier meist ein „Gleichengeld“ übergibt, dessen steuerliche Behandlung im Folgenden untersucht werden soll.

1. Zivilrechtliche Beurteilung

Die Gleichenfeier ist in ihrer ursprünglichen Bedeutung eine Feier des Bauherrn mit dem Baumeister, den auf der Baustelle tätigen Polieren, Bauarbeitern und tätigen Zimmerern nach dem Erreichen der Dachgleiche, also der Fertigstellung des Dachstuhls. Die Einladung von Geschäftspartnern, Freunden, Nachbarn oder anderen zu einer Gleichenfeier widerspricht dem traditionellen Sinn einer Gleichenfeier, zieht aber keine Rechtsfolgen nach sich.

Da der Bauherr nicht verpflichtet ist, überhaupt eine Gleichenfeier zu veranstalten, ist er ebenso wenig verpflichtet, den Arbeitern ein Gleichengeld zukommen zu lassen. Der Tradition entsprechend überreichen aber viele Bauherren den Bauarbeitern einen Geldbetrag, der als Gleichengeld bezeichnet wird. Üblicherweise erhalten Arbeiter einen Tageslohn (das sind derzeit rund 100 Euro), Poliere zwei Tageslöhn...

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