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SWK 23-24, 15. August 2013, Seite 1080

Betriebsausgaben

Mag es auch zum Tätigkeitsbereich eines Vermögensberaters und eines Verwalters von beweglichem Vermögen gehören, „Geld bzw. Geldeswert zu Veranlagungszwecken zu übernehmen“, entspricht es doch nicht der Verkehrsauffassung, dass der Vermittler von Finanzanlagen auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte (und nach allenfalls ungünstig verlaufender Veranlagung verlorene) Kapital übernimmt, auch wenn das Risiko für die gegenständliche Inanspruchnahme als „gering einzuschätzen“ ist. In diesem Zusammenhang geleistete Schadenersatzzahlungen stellen beim Vermögensverwalter keine Betriebsausgaben dar. – (§ 4 EStG 1988), (Abweisung)

( 2009/13/0086)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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