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SWK 23-24, 15. August 2013, Seite 1048

GPLA und Verjährung – ein vermeintlich klarer Fall?

Unter besonderer Berücksichtigung von § 68 ASVG

Hannes Mitterer und Marianne Pachinger

Bei der GPLA werden Abgaben des Bundes und der Gemeinde sowie Beiträge an die Versicherungsträger in einem Prüfvorgang zusammengefasst. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für Abgaben wie Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer (KommSt) die BAO, im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sind das ASVG bzw. das AVG anzuwenden. Während die Verjährung bei Abgaben im Anwendungsbereich der BAO durch Judikatur und Rechtsprechung wenige Fragen offenlässt, sind die diesbezüglichen Regelungen des § 68 ASVG jedenfalls in der Literatur weitgehend ungeklärt, nicht zuletzt durch unpräzise bzw. schwer verständliche Judikatur. Dieser Artikel stellt dem Regelungswerk der BAO die Bestimmungen der Verjährungsfristen des ASVG gegenüber. Zur Diskussion der auch in der jüngsten Rechtsprechung, namentlich im VwGH-Erkenntnis vom , 2010/08/0018, wieder aufgeworfenen Frage, inwieweit ein Ablauf der Verjährungsfristen nach § 68 ASVG trotz offenen Bescheidantrags möglich ist, erfährt § 68 ASVG in diesem Beitrag eine umfassendere Abhandlung.

1. Verjährungsfristen und GPLA

Bei der GPLA, der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wie LSt, DB, KommSt und Sozialversicherungsbeiträg...

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