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SWK 23-24, 15. August 2013, Seite 1080
Scheingeschäfte
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht. – (§ 23 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
( 2009/13/0258)