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SWK 23-24, 15. August 2013, Seite 1020

Kinderbetreuungszuschuss rückwirkend auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben

Arbeitgeber können seit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, allen ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben, der bis zu 500 Euro jährlich pro begünstigtes Kind steuerfrei ist. Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ist ein derartiger Zuschuss gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG in unbegrenzter Höhe von Sozialabgaben befreit. Um die Möglichkeit der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung auszuweiten, wurde durch eine Änderung in § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b (BGBl. I Nr. 135/2013) rückwirkend ab der Höchstbetrag von 500 Euro auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben.

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