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Verböserung eines Abgabenbescheids im Rechtsmittelverfahren
(B. R.) Hat das Finanzamt eine Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung das Rechtsmittel zurückzunehmen, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn es dennoch vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt. Der im Steuerrechtsverhältnis zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, u. a. auf schutzwürdige Belange des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und sich insbesondere nicht zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen. Schutzwürdig ist der andere Teil, wenn er im berechtigten Vertrauen disponiert oder Dispositionen unterlassen hat. Eine vom Finanzamt im Verfahren selbst gesetzte Frist muss beachtet werden. Widerspruchsfrei verhält sich die Behörde nur, wenn sie vor ihrer Entscheidung den Ablauf der selbst gesetzten Frist abwartet, denn die Fristbestimmung schließt die Zusage ein, dass vor Ablauf der Frist nicht entschieden wird.
Schutzwürdig ist der Steuerpflichtige, wenn er aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Beteiligten mit einer Entscheidung der Finanzbehörde vor Ablauf der Frist nicht rechnen musste und we...