TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 25 Verwandtschaft

Mathias Neumayr

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zweck und wesentlicher Inhalt der Norm
1
II.
Tatbestandsmerkmale
2
III.
Rechtsfolgen
3

I. Zweck und wesentlicher Inhalt der Norm

1

Wie die Doppelehe (§ 24 EheG) ist auch eine Ehe unter Blutsverwandten iSd § 6 EheG vernichtbar.

§ 25 EheG enthält keine über § 6 EheG hinausgehende Anordnung. Eine Heilung ist nicht möglich (s auch Rz 2).

II. Tatbestandsmerkmale

2

§ 6 EheG verbietet die Eheschließung zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht. Maßgeblich ist allein das objektive Vorliegen des verbotenen Verwandtschaftsverhältnisses. Auf die Kenntnis der Verlobten um das Vorliegen des Eheverbots kommt es nicht an.

Durch Statusentscheidungen kann das Eheverbot des § 6 EheG rückwirkend entstehen oder wegfallen (s § 6 EheG Rz 4).

III. Rechtsfolgen

3

Die Ehe unter Blutsverwandten ist gültig, solange die Nichtigkeit nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt ist (§ 27 EheG). Zur Klage legitimiert sind der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten (§ 28 EheG). Ist die vernichtbare Ehe bereits aufgelöst, kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeit begehren (§ 28 Abs 2 S 2 EheG). Nach dem Tod beider Ehegatten ist eine Nicht...

Daten werden geladen...