EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 42
Literatur
Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, 185; Schoditsch, Anmerkung zu 3 Ob 84/14w, EF-Z 2015, 122.
Übersicht der Kommentierung
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I. Verschuldensausspruch
1
Die Aufhebung der Ehe wirkt ex nunc, sodass ihre Rechtswirkungen erst mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils eintreten. Die Rechtsfolgen der Eheaufhebung entsprechen jenen der Ehescheidung (§ 42 Abs 1 EheG). Dies betrifft nicht nur das Personenstands- und Namensrecht, sondern auch die Obsorge für gemeinsame Kinder sowie den Aufteilungsanspruch nach § 81 ff EheG. Darüber hinaus kann die Aufhebung der Ehe nacheheliche Unterhaltsansprüche begründen, die ganz wesentlich vom Verschulden abhängen.
2
§ 42 Abs 2 EheG bestimmt, wer im Fall einer Aufhebung der Ehe als schuldig anzusehen ist, und normiert somit eine Art familienrechtliche culpa in contrahendo. Dieser Schuldvorwurf bedeutet, dass der Ehegatte ein rechtswidriges und persönlich vorwerfbares Verhalten gesetzt hat, weil er die Ehe trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes eingegangen ist. Der Verschuldensausspruch setzt dementsprechend eine Schuldfähigkeit voraus. Diese kann etwa bei Personen mit psychischen Erkrankungen fehlen.
3
Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte iSd § 42 Abs 2 EheG als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen (§ 17 der 1. DVEheG). Der Verschuldensausspruch ist von Amts wegen in das Aufhebungsurteil aufzunehmen. Werden in einer Klage sowohl ein Aufhebungs- als auch ein Scheidungsbegehren gestellt und sind beide Begehren berechtigt, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen (§ 18 der 1. DVEheG) und im Verschuldensausspruch das in der Klage oder im Mitverschuldensantrag geltend gemachte Scheidungsverschulden zu berücksichtigen. Trifft beide Teile ein Verschulden an der Aufhebung oder Scheidung der Ehe, ist entweder das gleichteilige Verschulden beider Ehepartner oder das überwiegende Verschulden eines Ehepartners auszusprechen. Demgegenüber ist im reinen Aufhebungsverfahren ein Mitverschuldensantrag unzulässig.
II. Kenntnis der Umstände
4
Ein Verschulden iSd § 42 Abs 2 EheG setzt die positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes im Zeitpunkt der Eheschließung voraus. Dafür genügt die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Aufhebungsanspruch ableitet; demgegenüber ist die Kenntnis der mit dem Sachverhalt verbundenen Rechtsfolgen für einen Schuldausspruch nicht erforderlich. Hingegen rechtfertigt es keinen Schuldausspruch, dass der Ehepartner die relevanten Umstände kennen hätte müssen, selbst wenn es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt.
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Im Fall der Aufhebung mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 35 EheG kommt es darauf an, ob der Ehegatte Kenntnis von der Minderjährigkeit seines Partners und der fehlenden Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hatte. Bei einer Aufhebung wegen Irrtums nach § 36 EheG kommt es für den Verschuldensausspruch darauf an, ob der andere Ehegatte wusste, dass sich der andere Teil über den Akt der Eheschließung, seine Ehekonsenserklärung oder über die Person des anderen Ehegatten irrte.
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Bei der Aufhebung wegen Irrtums nach § 37 EheG setzt ein Verschulden nicht nur voraus, dass der Ehegatte sowohl die seine Person betreffenden Umstände als auch den Irrtum seines Ehepartners darüber gekannt hat. Vielmehr muss er auch gewusst haben, dass sein Partner bei Kenntnis der wahren Umstände von der Eheschließung Abstand genommen hätte. Der Vorwurf liegt hier im wissentlichen Eingehen einer Ehe, die der andere Teil bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Wurde die Ehe wegen Irrtums über eine psychische Erkrankung aufgehoben, ist ein Verschulden des beklagten Ehepartners nur anzunehmen, wenn er nicht nur die äußeren Erscheinungen seiner Erkrankung kannte, sondern ihm auch bewusst war, dass diese Umstände die Folge einer psychischen Erkrankung sind. War der Ehegatte nicht in der Lage, seine Erkrankung zu erkennen, trifft ihn kein Verschulden. Auch beim Irrtum über die sexuelle Orientierung kann es vorkommen, dass dem Betroffenen dieser Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht bewusst war, was einem Verschuldensausspruch entgegensteht. Darüber hinaus kann sich das Verschulden auch aus der Verletzung von Mitteilungs- und Aufklärungspflichten ergeben, wenn der Irrtum einen Umstand betrifft, über den der Ehegatte seinen Partner schon vor Abschluss der Ehe informieren hätte müssen. Der Verschuldensvorwurf nach § 42 Abs 2 EheG richtet sich immer nur gegen den Partner des irrenden Ehegatten, während ein allfälliges Eigenverschulden des irrenden Ehegatten ohne Bedeutung ist.
7
Bei der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 38, 39 EheG ist - zumindest im Fall der Verschuldensfähigkeit des beklagten Ehegatten - stets ein Verschulden auszusprechen. Eine solche Aufhebung der Ehe setzt nämlich voraus, dass die Täuschung oder Drohung vom beklagten Ehegatten ausgegangen ist oder er von der Täuschung oder Drohung durch Dritte zumindest wusste.