Suchen Kontrast Hilfe
EheG | Ehegesetz
Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4699-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 93 Durchführung der Aufteilung

Julia Told/Petra Felzmann

Literatur

S Lit bei § 81 EheG.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundlagen und Normzweck
1
II.
Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung (S 1)
2- 7
III.
Kostentragung (S 2)
8

I. Grundlagen und Normzweck

1

Das Gericht hat nicht nur über die Vermögensaufteilung zu entscheiden, sondern auch die dafür erforderlichen Durchführungsmaßnahmen in Form von richterlichen Anordnungen zu erlassen (S 1). Sollten mit der Durchführung der Anordnungen Kosten verbunden sein, hat das Gericht auch über die Kostentragung abzusprechen (S 2). In beiden Fällen hat es sich von Billigkeitserwägungen leiten zu lassen. Zweck der Bestimmung ist daher die Sicherstellung der billigen Umsetzung der Aufteilungsentscheidung sowie die billige Klärung der Kostentragung.

II. Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung (S 1)

2

Die gerichtlichen Aufteilungsanordnungen iSd § 86 EheG ändern nicht unmittelbar die sachenrechtliche Rechtsposition, sondern gewähren nur einen schuldrechtlichen Titel auf Einräumung der angeordneten Rechtsposition (zB Leistung eines Geldbetrags oder Übertragung von Eigentum). § 93 EheG sieht daher vor, dass im Zuge des Aufteilungsverfahrens durch das Außerstreitgericht auch Anordnungen zur Durchführung der Aufteilung zu treffen sind. Sofern die Aufteilung selbst nicht mehr streitig ist, kann die Anordnung bzgl der Durchführung der Aufteilung gem § 93 EheG auch selbstständig beantragt werden.

3

Festgelegt werden soll zunächst, auf welche Art und Weise die Aufteilung umgesetzt werden soll. Dies kann etwa die Übertragung von Eigentum, die Übertragung bzw Begründung eines Nutzungsrechts oder die Leistung eines bestimmten Geldbetrags erfordern. Bei Liegenschaften ist neben der Eigentumsübertragung auch die Räumung anzuordnen. Festgelegt werden können auch die näheren Modalitäten der Übergabe, wie etwa die Übergabe von Fahrnissen in geräumtem Zustand. Gem § 93 EheG kann das Gericht auch vorläufige Maßnahmen zur Durchführung einer einstweiligen Benützungsregelung treffen.

4

Zugleich kann das Gericht in Zusammenhang mit der Pflicht zur Eigentumsübertragung an den bisherigen Ehegatten und Hälfteeigentümer nach entsprechender Erörterung mit den Parteien die Löschung des wechselseitig eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots (BuV) anordnen, um eine vollständige und finale Vermögensaufteilung herzustellen. Begründet wird dies damit, dass andernfalls die Zuweisung des Hälfteeigentums wirtschaftlich sinnlos wäre, weil das Belastungs- und Veräußerungsverbot die Verfügungsmöglichkeiten und damit den Wert der Liegenschaft erheblich reduzieren würde, sodass diese auch nur schwerer zur Kreditbesicherung herangezogen werden kann. Daher kann das Gericht eine derartige Anordnung auch ohne entsprechenden Antrag treffen. In Belastungs- und Veräußerungsverbote Dritter kann es hingegen nicht eingreifen. Um die Zuweisung der alleinigen Benützungsmöglichkeit der Ehewohnung durchzuführen, kann es auch erforderlich sein, das der Benutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu regeln.

5

Neben der Art und Weise der Erfüllung sieht § 93 S 1 EheG auch die Festlegung des Zeitpunkts der Erfüllung vor - wie etwa die Leistungsfrist oder die Räumungsfrist. Die Festlegung erfolgt nach billigem Ermessen. So ist bei der Räumungsfrist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen: Sie ist jedenfalls so lange anzusetzen, dass der betroffene Ehegatte die Ausgleichszahlung erhält und sich eine neue Wohnmöglichkeit beschaffen kann. Die Rsp erachtet etwa eine Räumungsfrist von drei Monaten ab Erhalt der Ausgleichszahlung für billig; als unbillig hingegen eine Zweiwochenfrist oder eine Frist von über einem Jahr. Die Räumungsfrist kann auch mit Beginn der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung angesetzt werden, sofern die Leistung der Ausgleichszahlung für die Räumung aus Billigkeitsgesichtspunkten irrelevant ist. Vorgesehen werden kann überdies, dass die Ausgleichszahlung Zug-um-Zug mit der Räumung der Ehewohnung zu leisten ist. Dafür muss zwar kein klassisches Austauschverhältnis vorliegen, aber ein entsprechender Antrag gestellt bzw eine entsprechende Einrede erhoben werden; eine amtswegige Wahrnehmung ist unzulässig.

6

Die Festlegung der Durchführung der Aufteilung hat so zu erfolgen, dass die Entscheidung exekutiert werden kann. Die Vollstreckung der Anordnungen richtet sich nämlich nach der EO (§ 80 AußStrG). Die Durchführung der Aufteilung erfordert daher auch die Erzeugung von Exekutionstiteln mit Angabe einer Leistungsfrist. 

7

Die gerichtliche Anordnung über die Durchführung ist bereits der Titel für die Vermögensübertragung und ersetzt auch die Aufsandungserklärung. Daher kommt eine Verurteilung zur Leistung der Ausgleichszahlung Zug-um-Zug mit der Abgabe der Aufsandungserklärung nicht in Betracht. Für den Modus gelten keine besonderen Regelungen.

III. Kostentragung (S 2)

8

S 2 sieht vor, dass die mit der Durchführung der Aufteilung verbundenen Kosten nach Billigkeit aufzuteilen sind. Der Gesetzgeber nennt hier als Beispiel Transportkosten oder Gebühren (zB für die Eintragung). Andere Beispiele wären etwa die Kosten, die anlässlich der Feststellung des Nutzwerts, des Umzugs oder für bauliche Maßnahmen zur Teilung des Miteigentums entstehen. Diese Bestimmung regelt aber den Erläuterungen zufolge nicht die Tragung der Verfahrenskosten; sie richtet sich nach § 78 AußStrG.

Daten werden geladen...