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EheG | Ehegesetz
Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 39a Begehren der Aufhebung

Raphael Thunhart

Literatur

Barth, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz - die wichtigsten Änderungen aus der Sicht der Pflege, ÖZPR 2017, 80; ders, „Zu erkennen Geben“ und „natürlicher“ Wille - Eine Studie zu einer besonderen Form der Handlungsfähigkeit im österreichischen Recht, ÖJZ 2019, 101; Gruber/Palma, Entscheidungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Erwachsenenschutzrecht (2018) 17.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Entscheidungsfähigkeit
1
II.
Gesetzlicher Vertreter
2, 3

I. Entscheidungsfähigkeit

1

§ 39a EheG wurde mit dem 2. ErwSchG eingeführt und regelt die Aktivlegitimation zur Aufhebungsklage. Grundsätzlich kann der Ehegatte - auch wenn ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist - nur selbst über die Aufhebung der Ehe entscheiden. Auch Minderjährige und Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, können die Aufhebungsklage deshalb nur selbst einbringen. Voraussetzung der Klagsführung ist aber die Entscheidungsfähigkeit nach § 24 Abs 2 ABGB. Demnach ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dem Ehegatten ist die Entscheidungsfähigkeit nicht bereits dann abzusprechen, wenn er nicht jeden Aspekt der Bedeutung und der Folgen der Aufhebungsklage versteht. Vielmehr reicht es aus, wenn er - auch im Hinblick auf die ihm gewährte Unterstützung und Beratung - im Kern erfasst, dass er durch sein Handeln über den Fortbestand der Ehe entscheiden kann und welche Auswirkungen im Wesentlichen damit verbunden sind (§ 22 EheG Rz 5). Daher steht die Unerfahrenheit oder ein geringer Intelligenzgrad der Entscheidungsfähigkeit typischerweise nicht entgegen. Nach § 24 Abs 2 ABGB wird die Entscheidungsfähigkeit bei Volljährigen im Zweifel vermutet.

II. Gesetzlicher Vertreter

2

Der entscheidungsfähige Ehegatte kann nach Willkür entscheiden, ob er an der Ehe festhält oder die Aufhebungsklage einbringt. Demgegenüber kann die Aufhebungsklage, wenn dem Ehegatten die Entscheidungsfähigkeit fehlt, vom gesetzlichen Vertreter nach § 39a Abs 2 EheG nur eingebracht werden, wenn dies zur Wahrung des Wohles des Ehegatten erforderlich ist. Dies entspricht der Grundregel des § 250 Abs 1 ABGB, wonach ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden darf, wenn dies zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist. Nach den Vorgaben des Gesetzes ist eine Aufhebungsklage des gesetzlichen Vertreters deshalb nur zulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe das Wohl des nicht eigenberechtigten Ehegatten gefährden würde.

3

Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter beabsichtigte Eheauflösung ablehnt, so darf keine Aufhebungsklage eingebracht werden. Eine Aufhebungsklage gegen den Willen des Vertretenen ist bspw selbst dann unzulässig, wenn sich herausstellt, dass er von seinem Ehepartner finanziell ausgenutzt wird. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Auflösung einer Ehe, an welcher der Ehegatte festhalten will, seinem Wohl widerspricht. Die Entscheidung des Ehegatten ist zu akzeptieren. Dies erfordert allerdings ein Mindestmaß an kognitiven Fähigkeiten. Eine Aufhebungsklage des gesetzlichen Vertreters ist aber auch gegen den Willen des Ehegatten zulässig, wenn sein Wohl ansonsten erheblich gefährdet wäre (§ 39a Abs 2 EheG); etwa weil ihm bei Fortsetzung der Ehe der finanzielle Ruin drohen würde. Umgekehrt ist der gesetzliche Vertreter nicht zur Aufhebungsklage verpflichtet, wenn der nicht entscheidungsfähige Ehegatte eine Beendigung der Ehe anstrebt, dies aber seinem Wohl widersprechen würde.

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