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Haftung des Nachgründungsprüfers und des Kontrollors eines Kapitalmarkt- und Börseprospekts
§ 11 Abs 1 Z 4 und Abs 7 KMG
1. Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen (Nach-)Gründungsprüfer richtet sich nach der aktienrechtlichen Spezialbestimmung des § 44 AktG. Als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige S. 45 Frist verdrängt sie (ebenso wie § 275 Abs 5 UGB) nicht nur die kurze, sondern auch die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Sie ist auch in Fall der Haftung des Nachgründungsprüfers für Schäden Dritter aus der Verletzung von ihnen gegenüber bestehenden Schutzpflichten anzuwenden.
2. Lex specialis zu den allgemeinen Verjährungsbestimmungen ist auch die Frist des § 11 Abs 7 KMG (von fünf auf zehn Jahre verlängert durch die KMG-Novelle 2005) für Ansprüche der Anleger nach dem KMG. Mangels Übergangsbestimmung ist eine vor Wirksamkeit der KMG-Novelle 2005 begonnene Verjährung – eine Verkürzung der Frist ausgenommen – nach der älteren Rechtslage zu beurteilen. Diese Frist des KMG ist auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor für einen durch seine an Dritte gerichtete Erklärung geschaffenen besonderen Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.
(OLG Graz 4 R 8/111w; LGZ Graz 10 Cg 110/09a)
Die Erstbeklagte und die M. A...