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Keine Prospekthaftung beim Primeo-Fonds
§ 1295 ABGBM; § 26 InvFG 1993; § 11 KMG; § 6 KSchG
Prospekthaftung setzt voraus, dass unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben Grundlage der Disposition des Anlegers waren. Diesen Kausalzusammenhang hat der Geschädigte zu beweisen. Der Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts selbst, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist somit immer die unzureichende Prospektkontrolle.
Von Emissionsprospekten, die sich an erfahrene Investoren richten, ist nicht zu fordern, dass jeder verwendete rechtliche oder wirtschaftliche Begriff detailliert erklärt wird. Auch die Verwendung von in österreichischen Fachkreisen gebräuchlichen englischen Ausdrücken schadet nicht.
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG gilt für Emissionsprospekte nicht.
In der Ausnutzung gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten liegt noch kein Rechtsmissbrauch, bspw (und selbstverständlich auch) nicht in der Gründung einer GmbH zur Vermeidung einer persönlichen Haftung des Einmanngesellschafters.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Primeo Fund wurde 1993 als offener ausländischer Investmentfonds von der L GmbH, einer ind...