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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 116

Zur Anwendung der Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG bei Daueremissionen

§§ 25, 26 InvFG 1993; §§ 6, 6a, 11 KMG

Die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG ist unabhängig vom Verschuldensgrad in selber Weise zu berechnen.

Bei Daueremissionen beginnt die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG mit der Veröffentlichung des der konkreten Zeichnung folgenden Emissionsprospekts zu laufen.

Die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG ist auch auf andere Anspruchsgrundlagen anwendbar, solange Kern des diesbezüglichen Vorwurfs die mangelhafte Propektkontrolle ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte ist Repräsentantin und Zahlstelle iSd § 25 Z 1 und 3 InvFG 1993 des nach dem Recht der Cayman Islands gegründeten Investmentfonds Primeo Fund, der ua den Subfonds Primeo Executive Fund umfasst. Am kaufte der Kläger 337,16 Anteile an diesem Subfonds um € 34.985,35. Im Jahr 2008 stellte sich heraus, dass auch dieser Subfonds bloß dazu gedient hatte, ein von Bernard L. Madoff aufgebautes betrügerisches „Schneeballsystem“ am Leben zu erhalten, indem neue Gelder für Zahlungen an frühere Anleger und zur persönlichen Bereicherung Bernard L. Madoffs und seines Netzwerks verwendet wurden.

Der Kläger begehrt mit der seit gerichtsanhängigen Klage von der Beklagten Zahlung von € 34.985...

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