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Zur Haftung des Prospektkontrollors nach dem InvFG 1993
§§ 23, 25, 26 InvFG 1993; § 11 KMG
Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern lediglich für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden.
Enthält der Emissionsprospekt keine irreführenden Anlegerinformationen, so haftet der Prospektkontrollor nicht, mag er auch „einen gänzlich gesetzwidrigen Prospekt – für ein per se unzulässiges Produkt – nicht beanstandet“ haben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte ist Repräsentantin und Zahlstelle iSd § 25 Z 1 und 3 InvFG 1993 des Primeo Fund.
Beim Primeo Fund handelt es sich um einen ausländischen KapitalanlagefondsS. 863 mit verschiedenen Serien bzw Subfonds, darunter auch den Primeo Select Fund, der in eine Euro- und eine USD-Anteilsklasse aufgeteilt ist. Die Anteilsscheine wurden in Form von Aktien ausgegeben. Emittentin war die nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und dort situierte Fondsgesellschaft Primeo Funds Limited, die sich derzeit in Liquidation befindet. Im Jahr 2008 stellte sich heraus, dass ua de...