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Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

6.6.3 Verlusterklärung

Die umgerechneten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds finden beim ausreichend beteiligten inländischen Gruppenmitglied (bzw. Gruppenträger) ihren Niederschlag. Die inländische Mitgliedskörperschaft hat daher das Vorliegen eines zuzurechnenden Verlustes zu erklären, dh das ausländische Bilanzergebnis und die Grundlagen für die Umrechnung auf einen nach innerstaatlichem Recht ermittelten Verlust vorzulegen. Bei Abgabe einer elektronischen Körperschaftsteuererklärung hat ein Nachweis des steuerlichen Verlustes des ausländischen Mitglieds in Papierform zu erfolgen. Es ist Sache der inländischen Mitgliedskörperschaft, die Glaubwürdigkeit der ausländischen Abschlüsse zu dokumentieren und im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen den Umfang der verrechenbaren Auslandsverluste nachzuweisen.

Sollte die ausländische Abgabenbehörde den Verlust auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens ändern, dh vermindern, streichen oder erhöhen, ändert sich nichts an der Umrechnung, wohl aber etwas an der Verrechenbarkeit. Dies muss im Wege einer Bescheidänderung beim Gruppenträger hinsichtlich des nachträglich unrichtigen Einkommens des betreffenden...

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