Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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6.2.2 Zurechnung bei unmittelbare finanzieller Verbindung
Das vom Gruppenmitglied (Beteiligungskörperschaft) ermittelte Einkommen ist dem am Gruppenmitglied ausreichend finanziell verbundenen Gruppenmitglied (beteiligte Körperschaft) bzw. dem Gruppenträger in voller Höhe zuzurechnen. Die beteiligte Körperschaft (bzw. der Gruppenträger) vereinigt (saldiert) das zugerechnete Einkommen sodann mit dem zuvor individuell ermittelten eigenen Einkommen und rechnet das vereinigte Einkommen wiederum dem an ihm ausreichend finanziell verbundenen Gruppenmitglied (bzw. Gruppenträger) zu. Dieser Vorgang setzt sich bis zum Gruppenträger fort.