Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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5.4 Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe
Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe (wie Umgründungen oder Beteiligungsveräußerungen) ändern nichts am ununterbrochenen zeitlichen Fortbestand der Unternehmensgruppe, sofern die finanzielle Verbindung in der S. 580Gruppe erhalten bleibt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gesellschafterwechsel während des Wirtschaftsjahres der Beteiligungskörperschaft erfolgt.
Veräußerung: Der Gruppenträger A hält 100 % der Anteile an den Gruppenmitgliedern GM1 und GM2; GM1 hat seinerseits 100 % der Anteile an GM3 und veräußert diese an GM2. Die Veräußerung ändert an der bestehenden Gruppe als solcher nichts (nur der Gruppenaufbau hat sich geändert).
Verschmelzung: In einer aus den jeweils zu 100 % verbundenen Körperschaften A bis D bestehenden Unternehmensgruppe wird die Tochtergesellschaft B auf die Enkelgesellschaft C verschmolzen. Die nunmehr verbundenen Körperschaften A, C und D ändern an der bestehenden Gruppe als solcher nichts.
Umwandlung: In einer Unternehmensgruppe ist der Gruppenträger A zu 60 % an der Gesellschaft B und diese zu 100 % an der Gesellschaft C beteiligt. B wird errichtend auf die B-OHG umgew...