Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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5.3 Dauer finanziellen Verbindung bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft
Bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft ist betreffend des ununterbrochenen Beteiligungsbesitzes an der Zielkörperschaft unabhängig davon, ob die Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger fungiert oder innerhalb der Unternehmensgruppe besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Bildung der Beteiligungsgemeinschaft abzustellen, sondern auf die Beteiligungen der Mitbeteiligten an der Zielkörperschaft. Erfüllen die Mitbeteiligten die Beteiligungsvoraussetzungen, kann die Beteiligungsgemeinschaft bis zur Unterfertigung des Gruppenantrags gebildet werden.
An der GmbH-C (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) sind die GmbH-A mit 40 % und die GmbH-B mit 15 % beteiligt. Am wird eine Beteiligungsgemeinschaft vereinbart. Eine Unternehmensgruppe A und C bzw. B und C ist für das Jahr 01 gegeben, wenn die Beteiligungen von A und von B an der GmbH-C am bestanden haben und bis bestehen.
Hinsichtlich der Veränderung von Beteiligungsgemeinschaften siehe Pkt. 9.