Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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Mittelbare Beteiligung über ausländische Gesellschaften
Ausländische Gruppenmitglieder dürfen im Ausmaß von über 50 % am Nennkapital und an den Stimmrechten ausschließlich mit übergeordneten inländischen Gruppenmitgliedern bzw. dem Gruppenträger finanziell verbunden sein. Bis zum Ausmaß von höchstens 50 % dürfen ausländische Gruppenmitglieder untereinander verbundenS. 578sein (siehe Pkt. 2.6.2). Hinsichtlich der mittelbaren Herstellung der finanziellen Verbindung ergeben sich bei ausländischen Gesellschaften keine Einschränkungen. Die finanzielle Verbindung nach § 9 Abs. 4 dritter TS KStG 1988 kann daher auch mittelbar über eine (mehrere) ausländische Mitgliedskörperschaft(en) hergestellt werden.
Der Gruppenträger ist an einem ausländischen Gruppenmitglied zu 100 % und an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu 40 % beteiligt. Ist das ausländische Gruppenmitglied zu mehr als 10 % und zu höchstens 50 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, kann die ausländische Kapitalgesellschaft auf Grund der ausreichenden (unmittelbaren und mittelbaren) finanziellen Verbindung in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Wäre das ausländische Gruppenmitglied zu mehr als 50 % an d...