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Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Dokumentvorschau
Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

4.3.7.2 Mittelbare Beteiligung über eine Beteiligungsgemeinschaft

Da eine Beteiligungsgemeinschaft als solche einer einzelnen (ausreichend beteiligten) Körperschaft gleichgestellt ist, kann die Beteiligungsgemeinschaft auch mittelbar durch eine ausreichende Beteiligung an einer Personengesellschaft gebildet werden. Mittelbar durchgerechnet muss dafür ein Beteiligungspartner zu mindestens 40 %, jeder weitere zu mindestens 15 % an der einzubeziehenden Körperschaft beteiligt sein. Die für die Stimmrechtsmehrheit idR erforderliche Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft (siehe Pkt. 4.3.2.1) ist nicht individuell auf den Hauptbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft, sondern auf die Mitbeteiligten zu beziehen.

Beispiel:

GmbH A ist zu 50 % Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, GmbH B ist Mitunternehmer zu 20 %; die Personengesellschaft hält ihrerseits 90 % der Anteile an der GmbH C. Da A und B mittelbar an C ausreichend beteiligt sind (durchgerechnet zu 45 % und 18 %), können sie eine Beteiligungsgemeinschaft bilden und GmbH C in die Unternehmensgruppe einbeziehen.

S. 577Sollte im Beispiel A an Gruppenmitglied C darüber hinaus auch unmittelbar zu zB 5 % beteiligt sein, sind diese...

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