Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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4.3.5 Mittelbare Beteiligung über zwei oder mehrere Gruppenmitglieder
§ 9 Abs. 4 dritter TS KStG 1988 idF AbgÄG 2004 stellt einerseits klar, dass die finanzielle Verbindung auch über mehrere mittelbare Beteiligungen hergestellt werden kann (siehe Pkt. 4.3.7), erweitert aber auch die Herstellung der finanziellen Verbindung dahingehend, dass das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung bei mehreren mittelbaren Beteiligungen entfällt.
Der Gruppenträger ist an vier Gruppenmitgliedern (GM1 bis GM4) zu je 100 % beteiligt, die vier Gruppenmitglieder sind ihrerseits an einer Körperschaft (GM5) zu je 25 % beteiligt. Der Gruppenträger ist an GM5 mittelbar ausreichend finanziell verbunden.
S. 574