Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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4.3.4 Unmittelbare Beteiligung in Kombination mit mittelbarer Beteiligung über ein oder mehrere Gruppenmitglied(er)
Nach § 9 Abs. 4 dritter TS KStG 1988 (idF AbgÄG 2004) ist die finanzielle Verbindung gegeben, wenn die beteiligte Körperschaft (bzw. der Gruppenträger) mittelbar über eine oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt sind, allein oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50 % des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt.
Die beteiligte Körperschaft 1 hält 25 % der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 2 und 75 % der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 3. Letztere ist als beteiligte Körperschaft mit 40 % an der Beteiligungskörperschaft 2 beteiligt.
Die beteiligte Körperschaft 1 hält 25 % der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 2 und 75 % der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 3. Letztere (3) ist als beteiligte Körperschaft mit 60 % an der Beteiligungskörperschaft 2 beteiligt. Eine mittelbare Beteiligung der beteiligten K...