Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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4.3.2.4 Mehrfache Personengesellschaftsbeteiligungen
Das Begründen der ausreichenden finanziellen Verbindung kann auch über zwei oder mehrere Beteiligungen an Personengesellschaften erreicht werden.
Die beteiligte Körperschaft A ist einerseits 60 % Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ihrerseits 60 % der Anteile einer Körperschaft B hält, und andererseits zivilrechtlich unmittelbar mit 40 %, auf Grund einer atypisch stillen Beteiligung des C am Handelsgewerbe der Körperschaft A (C : A = 20 % : 80 %) aber nur mittelbar mit 32 % an der Körperschaft B beteiligt. Insgesamt liegt eine mehr als 50 %ige Beteiligung (60,8 %) an der Körperschaft B vor (die 60,8 % ergeben sich aus 32 %, das sind 80 % von 40 % + 28,8 %; das sind 60 % von 48 %).
Die beteiligte Körperschaft A ist einerseits 60 % Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ihrerseits 60 % der Anteile einer Körperschaft B hält, und S. 571andererseits zivilrechtlich unmittelbar mit 25 %, auf Grund einer atypisch stillen Beteiligung des C am Handelsgewerbe der Körperschaft A (C : A = 20 % : 80 %) aber nur mittelbar mit 20 % an der Körperschaft B beteiligt. Insgesamt liegt keine mehr als 50 %ige Beteiligung an der Kör...