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Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

4.3.2.2 Personengesellschaften

Unter Personengesellschaft nach § 9 Abs. 4 zweiter TS KStG 1988 ist neben der OHG, KG, OEG und KEG auch die GesBR und die stille Mitunternehmerschaft (atypisch stille Gesellschaft) zu verstehen. Durch eine atypisch stille Beteiligung kann die zivilrechtlich unmittelbare Verbindung der Inhaber der Handelsgewerbe-Körperschaft (IdH-Körperschaft) an einer gruppenfähigen Körperschaft auf Grund des Übergangs des Vermögens einschließlich der Beteiligung auf die Mitunternehmerschaft mittelbar gegeben oder auch nicht mehr gegeben sein. Bestand zB vor der stillen Mitunternehmerschaft eine unmittelbare Beteiligung von 60 % und ist die IdH-Körperschaft auf Grund ihrer 60 %igen Beteiligung an der stillen Mitunternehmerschaft mittelbar nur mehr zu 36 % beteiligt, erlischt die finanzielle Verbindung (kann auch nicht über eine Beteiligungsgemeinschaft hergestellt werden, siehe Pkt. 3.5).

Je nach Stellung der IdH-Körperschaft kann sich Folgendes ergeben:

  • Ist jemand am Handelsgewerbe des Gruppenträgers atypisch still beteiligt, bleibt der Gruppenträger als Mitunternehmer bei entsprechender Beteiligung immer noch Gruppenträger.

  • Ist der Gruppenträger am Handelsgewerbe eines anderen dur...

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