Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4.3.2.1 Allgemeines
Nach § 9 Abs. 4 zweiter TS KStG 1988 kann die finanzielle Verbindung von mehr als 50 % am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten mittelbar über eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbaren Beteiligung hergestellt werden. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft ist durchzurechnen. Bei der Beteiligung an der Personengesellschaft ist auf die Vermögensbeteiligung an der Personengesellschaft (laut Gesellschaftsvertrag) abzustellen.
Die beteiligte Körperschaft A ist 51 % Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ihrerseits 100 % der Anteile an einer Beteiligungskörperschaft B hält.
Die beteiligte Körperschaft A ist 75 % Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ihrerseits 70 % der Anteile an einer Beteiligungskörperschaft B hält.
Eine ausreichende Beteiligung liegt nicht vor, wenn die beteiligte Körperschaft A zB 60 % Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, die ihrerseits 60 % der Anteile einer Körperschaft B hält.
Eine ausreichende Beteiligung liegt ebenfalls nicht vor, wenn die beteiligte Körperschaft A zB 49 % Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, die ihrerseits 100 % der Anteile einer Körp...