Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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3.5.1 Allgemeines
Nach § 9 Abs. 3 letzter TS KStG 1988 ist eine sog. Mehrmüttergruppe im Wege einer die Gruppenträgereigenschaft vermittelnden Beteiligungsgemeinschaft möglich, wenn sie ausschließlich aus den in den Pkt. 3.2 bis 3.4 genannten gruppenträgerfähigen Körperschaften gebildet wird. Die Zusammensetzung der Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft hinsichtlich der Rechtsformen (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) bleibt der Privatautonomie der Körperschaften überlassen. Die für die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft notwendigen Beteiligungsverhältnisse gibt § 9 Abs. 4 letzter TS KStG 1988 vor (siehe Pkt. 4.3.7).
S. 565Die in § 9 Abs. 3 KStG 1988 angesprochene Beteiligungsgemeinschaft steht an der Spitze einer Unternehmensgruppe. Die Mitbeteiligten dieser Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft können zugleich aber auch einer anderen Unternehmensgruppe zugehören. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Minderbeteiligten einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft (siehe Pkt. 3.5.1) können sowohl Gruppenträger als auch Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein. Der Hauptbeteiligte einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft kann zugleich nur Gruppent...