Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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3.2 Inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenträger
Gruppenträger können nach § 9 Abs. 3 TS 1 bis 4 KStG 1988 wie bei der Organschaft nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG und Kreditinstitute im Sinne des BWG sein. Andere Körperschaftsteuersubjekte wie Privatstiftungen, Vereine, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen können nicht Gruppenträger sein. Die Qualifikation der genannten Körperschaften als operativ oder vermögensverwaltend ist für die Gruppenträgereigenschaft ohne Bedeutung.
Zur Eignung befreiter Körperschaften siehe Pkt. 2.2. Zur Vorgesellschaft siehe Pkt. 2.4.