Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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3.1 Allgemeines
Mit dem Gruppenträger wird jene Funktion beschrieben, die an der Spitze der Unternehmensgruppe steht und die die vereinigten steuerlichen Ergebnisse zu versteuern hat. § 9 Abs. 3 KStG 1988 sieht in einer taxativen Aufzählung die Gruppenträgereigenschaft vor für
bestimmte inländische unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (Pkt. 3.2)
bestimmte ausländische beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (Pkt. 3.3 und 3.4)
Beteiligungsgemeinschaften (Pkt. 3.5).