Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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2.8 Finanzielle Verbindung
Die Einbeziehung in eine Unternehmensgruppe setzt eine finanzielle Verbindung von mehr als 50 % am Nennkapital und an den Stimmrechten voraus (siehe Pkt. 4). Ausländische Gruppenmitglieder dürfen in diesem Ausmaß nur mit unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sein. Bis zu einem Ausmaß von höchstens 50 % können ausländische Gruppenmitglieder untereinander finanziell verbunden sein. Ist daher zB der inländische Gruppenträger GT am ausländischen Gruppenmitglied GM1 zu 100 % beteiligt und GM1 am ausländischen Gruppenmitglied GM2 zu 50 % beteiligt, kann GM2 in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn auch GT an GM2 (zB zu 10 %) unmittelbar beteiligt ist.