Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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3. S. 557Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl II 2005/50
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 wird verordnet:
§ 1. Die folgenden Bestimmungen regeln die Zuständigkeit für Körperschaften, die in einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 vereinigt sind.
§ 2. Zu einer Unternehmensgruppe gehören Körperschaften, die als Gruppenträger (Muttergesellschaft) oder als Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
§ 3. (1) Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einer Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz des Gruppenträgers oder bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Sitz des Hauptbeteiligten befindet, bei zwei Hauptbeteiligten ist der Sitz des von der Beteiligungsgemeinschaft zum Hauptbeteiligten bestimmten Beteiligten ma...