Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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8. Kosten
Die Kosten der Errichtung dieses Vertrages tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Jede Vertragspartei trägt die ihr darüber hinaus entstehenden Kosten aus und im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieses Vertrages selbst, einschließlich aller Kosten etwaiger von ihr beauftragter Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstiger Berater.