Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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4. Rechtsnachfolge, Aufnahme weiterer Gruppenmitglieder
Ausdrücklich festgehalten wird, dass der gegenständliche Vertrag jeweils auf Gesamtrechtsnachfolger übergeht .
Der Gruppenträger ist berechtigt, in die Unternehmensgruppe weitere Gruppenmitglieder aufzunehmen. Das Gruppenmitglied ist verpflichtet, der Aufnahme weiterer Gruppenmitglieder und der erforderlichen Änderung des Gruppenvertrages zuzustimmen, soweit eine Gleichbehandlung aller Gruppenmitglieder oder keine Schlechterstellung der Gruppenmitglieder erfolgt oder die Änderung sachlich gerechtfertigt und ausgewogen ist . Die Gruppenmitglieder bevollmächtigen den Gruppenträger, die erforderliche Änderung des Gruppenvertrages abzuschließen.