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Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

2. Steuerausgleich

2.1

Erzielen sowohl der Gruppenträger als auch das Gruppenmitglied Gewinne, so beträgt die positive Steuerumlage, den das Gruppenmitglied zu leisten hat, 25 % des überrechneten steuerlichen Gewinns. Wird aufgrund von Verlusten des Gruppenträgers oder des Gruppenmitglieds (unabhängig ob vor oder während Bestand der Unternehmensgruppe entstanden) eine Konzernprämie erzielt, so wird diese auf den Gruppenträger und das Gruppenmitglied zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die vom Gruppenmitglied zu entrichtende positive Steuerumlage bzw die vom Gruppenmitglied zu vereinnahmende negative Steuerumlage ermittelt sich aus der anteiligen (positiven oder negativen) Konzernprämie zuzüglich (fiktiver) Tarif- bzw Mindeststeuer, die ohne die Gruppenbildung zu entrichten wäre. Die Konzernprämie ist die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und der (fiktiven) Tarif- bzw Mindeststeuer, die ohne die Gruppenbildung zu entrichten wäre. Ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage./1 angeschlossen.

2.2

Die Steuerumlage nach Punkt 2.1. wird vom Gruppenträger ermittelt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem jeweils anderen Teil alle für die korrekte Versteuerung einerseits und auch die korrekte...

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